Aktuell
Neue Entgelte
Mit dem neuen Jahr treten neue Regeln und Vorschriften für Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer in Kraft. Auch bei uns kommt es dadurch zu Änderungen: Ab dem 01.02.24 gelten aktualisierte Entgeltvorgaben.
Hier finden Sie die aktuellen Preise und Entgelte.
Prozessänderung über die Herausgabe von Mehrfertigungen
Wir möchten Sie darüber informieren, dass nach der aktuell gültigen Datenschutzgrundverordnung nur noch Mehrfertigungen von Untersuchungsberichten an Fahrzeughalter herausgegeben werden dürfen, die zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits Halter waren, beziehungsweise bei zwischenzeitlichem Halterwechsel eine Einwilligung des ursprünglichen Halters vorlegen können.
Zusammenfassung der erforderlichen Dokumente, die zwingend erforderlich sind:
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits Halter/Eigentümer waren, benötigen wir vor Ort eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II (früher Fahrzeugschein / Fahrzeugbrief) sowie eine Kopie des Personalausweises des Halters.
Bei zwischenzeitlichem Halterwechsel benötigen wir die Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II, eine Kopie des Personalausweises sowie die schriftliche Einwilligung des ehemaligen Halters/Eigentümers zum Zeitpunkt der Untersuchung. Zusätzlich den Kaufvertrag als Nachweis der Unterschrift und ggf. den Personalausweis (Kopie) zur Verifizierung der Unterschrift des damaligen Halters. Diese Dokumente müssen im Original vorgelegt werden.
Hier finden Sie einen Vordruck für die benötigte Einwilligungserklärung
Zweitschriften von Untersuchungsberichten dürfen nur als „Original“ auf UB-Papier mit Stempel und Unterschrift unserer Prüfingenieure ausgegeben werden. Der Versand als Fax oder eMail ist somit nicht möglich.Bitte haben Sie Verständnis, dass Detailinformationen aus Untersuchungsberichten wie Kilometerstand, Mängel etc. ebenfalls generell nicht – auch nicht mündlich – herausgegeben werden dürfen.
Sollten Sie beim Erwerb des Fahrzeuges vom alten Halter keine Einwilligungserklärung erhalten haben, dann können Sie gerne sich direkt an die Fachabteilung in der GTÜ-Zentrale wenden. Es besteht die Möglichkeit, dass die GTÜ einen Ausdruck des Untersuchungsberichts direkt an das zuständige Straßenverkehrsamt schickt, bei welchem das Fahrzeug unserer Kunden angemeldet werden soll.
Hierfür wenden Sie oder Ihre Kunden sich bitte an die Service-Hotline unter der Telefonnummer 0711 97676-571 (Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr). Bitte beachten Sie, dass die Kopie des Untersuchungsberichts auf neutralem Papier ohne Stempel und Unterschrift erstellt wird und diese lediglich als interner Nachweis gegenüber der Zulassungsbehörde dient. Es handelt sich daher nicht um eine Zweitschrift.
Ihr GTÜ-Ansprechpartner (Zentrale Stuttgart):
Info-Team · Fon: 0711 97676-571
E-Mail: Hu-Bericht@gtue.de
Maskenpflicht trotz Impfung
Leider haben wir in den vergangenen Wochen wiederholt Diskussionen zum Thema Maskenpflicht führen müssen. Aus diesem Grund möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass unser Hausrecht das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vorschreibt.
Auch eine Impfung bietet keinen hundertprozentigen Schutz vor einer Weitergabe des Virus, wie sich zuletzt an der Ausbreitung der Delta-Variante in einigen Ländern gezeigt hat. Daher ist es unerlässlich, sich weiterhin an die bekannten Hygiene- und Verhaltensregeln insbesondere in allen öffentlich zugänglichen Bereichen von Betrieben zu halten.
Auch bei Vorlage eines Impfnachweises oder eines aktuellen Tests, herrscht weiterhin ausdrücklich Maskenpflicht.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Maßnahmen zum Umgang mit dem Corona-Virus bei der HU
Aufgrund der aktuellen Kontaktbeschränkungen möchten wir Personenansammlungen bestmöglich vermeiden. Daher gelten an unseren Prüfstellen folgende Regelungen:
- Anstatt mit einem Handschlag begrüßen wir Sie mit einem doppelten Lächeln
- Bitte achten Sie darauf, dass nur eine Person die Anmeldung betritt
- Wir bitten Sie eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen
- Nach der Anmeldung sollten Sie in Ihrem Fahrzeug warten. Unser Mitarbeiter kommt auf Sie zu, sobald Ihr Fahrzeug geprüft werden kann
- Idealerweise halten Sie sich während der Prüfung Ihres Fahrzeuges nicht in der Prüfstelle auf. Es kann jedoch unter Wahrung der Mindestabstände auch im Kundenbereich gewartet werden
- Bitte achten Sie auf einen Abstand von ca. 2 m zu anderen Personen
- Wir bitten Sie, die Klimaanlage vor der Prüfung auszustellen und die Seitenscheiben vorne zu öffnen
- Bevorzugte Zahlungsart: EC-Karte
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Vertrauen
Hinweis zu Covid-19: Trotz Corona weiter für sie da
Die Bundesländer und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) haben mitgeteilt, dass das Durchführen von regelmäßigen technischen Untersuchungen der Sicherheit im Straßenverkehr dient und zur Aufrechterhaltung der systemrelevanten Logistikketten notwendig ist. Deshalb waren Prüfstellen- und Werkstattbesuche trotz der zwischenzeitlich geltenden Ausgangsbestimmungen ausdrücklich erlaubt.
Auch während der Hauptuntersuchung steht der Gesundheitsschutz unserer Kundinnen und Kunden sowie unserer Mitarbeiter im Vordergrund. Daher bitten wir beim Aufenthalt in den Prüfstellen um das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und das Einhalten der geltenden Abstandsbestimmungen.
Auch wenn inzwischen zahlreiche Lockerungen der Corona-Maßnahmen in Kraft getreten sind, möchten wir Sie bitten die Hinweisschilder an den Prüfstellen zu beachten. Durch die Begrenzung der gleichzeitig im Wartebereich zugelassenen Personen soll das Einhalten der Mindestabstände jederzeit möglich sein.
Die aktuellen Herausforderungen bewerten wir täglich neu und reagieren zeitnah auf die aktuellen Vorgaben von Bund und Ländern. Sollte es neue Entwicklungen geben, werden wir Sie an dieser Stelle darüber informieren.
Befristete Senkung der Mehrwertsteuer
zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 sinkt die Mehrwertsteuer in Deutschland von 19 % auf 16 %. Die Bundesregierung will durch ein Konjunkturpaket die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abmildern.
Unsere Kundinnen und Kunden profitiert von dieser Änderung, denn wir geben die Ersparnis an Sie weiter.
Hinweis zu Covid-19: Fristverlängerung für Nachuntersuchungen
Nach einer Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ist für das Jahr 2020 ist die Frist für die Nachprüfung einer „Hauptuntersuchung mit Mängeln“ auf zwei Monate verlängert worden. Ebenso wurde das Verwarnungsgeld durch Polizei oder BAG beim Überziehen des HU-Termins für bis zu vier Monate ausgesetzt.
Leider entsteht hierbei der Eindruck eine abgelaufene Plakette hätte in der aktuellen Situation keine Folgen. Die Empfehlung des BMVI lässt jedoch eins unberührt: die Regelung zur vertieften Untersuchung bei Überschreitung des HU-Termins um mehr als zwei Monate.
Das beutet für Sie:
Wenn die HU bei Ihrem Fahrzeug fällig ist, sollten Sie nach Möglichkeit innerhalb der regulären gesetzlichen Fristen zur Hauptuntersuchung erscheinen. Sobald der HU-Termin um mehr als zwei Monate überschritten ist, sind wir noch immer verpflichtet einen Zuschlag in Höhe von 20% zu berechnen. Ebenso gilt nach wie vor: Wer ohne gültige Plakette fährt, riskiert bei einem Unfall unter Umständen zusätzlich seinen Versicherungsschutz.
Liberalisierung des §21 StVZO: Bundesrat kippt Vollabnahme-Monopol
Bisher durften Vollgutachten und Einzelabnahmen nach $ 21 StVZO in den alten Bundesländern nur vom TÜV und in den neuen Bundesländern ausschließlich von der DEKRA erstellt werden. Diese Monopolstellungen der Prüforganisationen wird es künftig nicht mehr geben, denn der Bundesrat hat eine entsprechende Liberalisierung beschlossen. Die Verordnung zur Öffnung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 22.03.2019 in Kraft getreten. Somit erhalten Sie jetzt auch Gutachten für Einzelbetriebserlaubnisse für Fahrzeuge, die bereits einmal zugelassen waren (alle Fahrzeugklassen) und Neufahrzeuge der Fahrzeugarten L, T,C,R,S (Krafträder, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) von den Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes der GTÜ.
An der Prüfstelle Ramstein führen wir für Sie in Zukunft auch Einzelabnahmen nach §19(2) i.V.m. §21 StVZO durch. Bei Interesse können wir den Service auch anderen Standorten anbieten, bitte nehmen Sie hierfür Kontakt mit uns auf, damit wir sicherstellen können, dass ein Unterschriftsberechtigter vor Ort ist.