Häufig gestellte Fragen

  • Woran erkenne ich, wann die nächste HU fällig ist?

    Je nach Fahrzeugart ist die Hauptuntersuchung alle 12 bis 36 Monate fällig. Die HU-Fälligkeit ist auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) vermerkt oder erkennbar auf der HU-Plakette an Ihrem Kennzeichen.

    Die runde Plakette am hinteren Kennzeichen zeigt das Jahr sowie den Monat der nächsten Hauptuntersuchung an. Die zweistellige Zahl in der Mitte des Kreises gibt das Jahr an. Die umlaufenden zahlen stehen für die Monate. Es gilt: die oberste Zahl zeigt den Monat, in dem die HU abläuft.

    Die HU-Plakette gibt es in sechs Grundfarben, welche sich alle sechs Jahre wiederholen. Dies vereinfacht der Polizei oder dem Ordnungsamt im Vorbeifahren das Erkennen abgelaufener Plaketten.

  • Was passiert, wenn die Frist für die HU überzogen ist?

    Der Gesetzgeber handhabt die Einhaltung der HU-Fristen sehr streng. Ab einer Terminüberschreitung von mehr als zwei Monaten, verlangt der Gesetzgeber eine vertiefte Prüfung des Fahrzeugs. Dafür ist ein Aufpreis von 20% auf das HU-Entgelt aufzuschlagen.

    Das Fahren ohne gültige Plakette kann im Falle einer Verkehrskontrolle ein Bußgeld nach sich ziehen. Überziehen Autofahrer ihren fälligen HU-Termin um mehr als zwei Monate, müssen sie mit einer Verwarnung von 15€ rechnen. Wer den Termin um mehr als vier Monate verstreichen lässt, zahlt 25€ Bußgeld. Wer sogar länger als acht Monate damit wartet, bekommt nicht nur ein Bußgeld von 60€, sondern auch einen Punkt in Flensburg.

    Wer ohne gültige Plakette fährt, riskiert bei einem Unfall unter Umständen zusätzlich seinen Versicherungsschutz. Zwar werden Fremdschäden von der Kfz-Haftpflicht übernommen, doch im Einzelfall kann der Versicherer prüfen, ob technische Mängel für den Unfall verantwortlich waren, die sich bei korrekter Einhaltung des HU-Termins hätten verhindern lassen.

  • Wie viel kostet die Hauptuntersuchung?
  • Welche Zahlungsmittel werden akzeptiert?

    An allen unseren Prüfstellen werden Bargeld, deutsche Debit Karten (EC-Karten) sowie Kreditkarten akzeptiert.

    Eine Zahlung auf Rechnung ist nur für Großkunden möglich, die am Monatsende eine Gesamtrechnung benötigen.

  • Brauche ich einen Termin?

    Wir arbeiten ohne Terminvergabe, da das Nichteinhalten von Terminen zwangsläufig zu Frust bei allen Beteiligten führt. Wer zuerst kommt, wird zuerst bedient. Sie sehen somit immer wie viele Kunden vor Ihnen sind und können entscheiden, ob die Wartezeit in Ihre Planung passt oder ob Sie lieber später noch einmal wiederkommen.

    Eine Ausnahme stellen Gasanlagenprüfungen für Wohnmobile dar, da sie von einem speziell ausgebildeten Prüfer durchgeführt werden müssen. Falls Sie eine solche Prüfung benötigen, kann sie in unserer Prüfstelle in Ramstein-Miesenbach ohne Termin durchgeführt werden. In Bexbach und Merchweiler bitten wir um vorherige Absprache um sicherstellen zu können, dass ein entsprechend geschulter Prüfer vor Ort ist.

    Auf Wunsch können Sie Ihr Fahrzeug auch bei uns stehen lassen und zu einem späteren Zeitpunkt mit erfolgter Hauptuntersuchung wieder abholen. Wir benötigen dafür nur den Schlüssel, Ihren Fahrzeugschein und gegebenenfalls die Nachweise erfolgter Änderungsabnahmen.

  • Welche Unterlagen muss ich mitbringen?
    • Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“)
    • Nachweise über nachträglich vorgenommene technische Änderungen. Dazu gehören Allgemeine Betriebserlaubnisse (ABE), Bauartgenehmigungen oder Abnahmebescheinigungen.
    • Bei Nachprüfungen den ursprünglichen Prüfbericht mitbringen
    • Gegebenenfalls Nachweise über bereits an anderer Stelle erfolgte Abgasuntersuchungen und/oder Gasanlagenprüfungen.
  • Was passiert, wenn Mängel festgestellt werden?

    Bei geringen Mängeln erhalten Sie in den meisten Fällen eine Prüfplakette und es kann auf eine Nachuntersuchung verzichtet werden. Trotzdem sind Sie verpflichtet die im Untersuchungsbericht vermerkten Mängel umgehend beheben zu lassen. So erhöhen Sie Ihre Sicherheit und vermeiden im Falle einer Verkehrskontrolle ein Verwarnungsgeld.

    Wird an Ihrem Fahrzeug ein erheblicher Mangel festgestellt, erhalten Sie keine Prüfplakette. Solche Mängel sind unverzüglich zu beheben, da die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges möglicherweise beeinträchtigt ist. Um eine Plakette zu erhalten, muss das reparierte Fahrzeug zur Nachuntersuchung vorgestellt werden.

    Für Nachuntersuchungen gibt es eine gesetzliche Frist von einem Monat. Es ist uns nicht möglich diese Frist zu verlängern. Wird der Zeitraum von einem Monat überschritten, muss die gesamte HU erneut durchgeführt werden. Dadurch fallen die vollen Gebühren ein zweites Mal an. In seltenen Fällen wird bei der HU festgestellt, dass ein Fahrzeug eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellt. Wir sind dann verpflichtet, die Zulassungsbehörden zu informieren und die alte Plakette zu entfernen. Das Fahrzeug verliert in diesem Fall seine Betriebserlaubnis und darf bis zur Reparatur nicht mehr am Verkehr teilnehmen.

    Bitte bewahren Sie den schriftlichen Untersuchungsbericht in jedem Fall auf. Auch wenn eine Nachprüfung erforderlich ist, können Sie damit (trotz evtl. abgelaufener Plakette) belegen, dass Sie sich noch innerhalb der Nachprüffrist befinden und im Falle einer Verkehrskontrolle ein Bußgeld vermeiden.

  • Wer legt den Mangelkatalog fest ?

    Wir legen nicht fest was einen Mangel darstellt und was nicht. Dies wird durch den Gesetzgeber vorgegeben und liegt nicht in unserem Ermessen.

    Unsere Aufgabe besteht darin zu überprüfen, ob Ihr Fahrzeug den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Gesetzgeber überarbeitet seine Mängel-Vorgaben regelmäßig. Dies kann dazu führen, dass ein Fahrzeug die HU letztes Jahr noch ohne Beanstandungen bestehen konnte, dieses Jahr aber nicht mehr bestehen würde. Dies liegt nicht an Willkür unsererseits, sondern an der sich stetig wandelnden Gesetzeslage.

    Nicht alle durch den Gesetzgeber vorgegeben erheblichen Mängel entsprechen zwangsläufig unserer persönlichen Überzeugung. Trotzdem sind wir verpflichtet den vorgegebenen Mangelkatalog der Fahrzeugprüfung zugrunde zu legen.

  • Wie lange muss ich den Prüfbericht aufbewahren?

    Bewahren Sie den HU-Bericht sorgfältig bis zur nächsten Fahrzeugprüfung auf. Es besteht zwar nur eine Aufbewahrungspflicht und keine Mitführpflicht, trotzdem ist dieser Bericht der Polizei oder anderen zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

  • Kann ich meinen Anhänger vorbeibringen und mit erfolgter HU später wieder abholen?

    Leider ist das nicht möglich. Für die Prüfung von Anhängern ist es erforderlich das Zusammenwirken von PKW und Anhänger zu überprüfen.

  • Ich habe meinen Prüfbericht verloren, was kann ich tun?

    Wenn die letzte Hauptuntersuchung weniger als zwei Jahre zurückliegt, benötigen Sie einen Ersatzbericht. Wenn die Hauptuntersuchung bei uns durchgeführt wurde, können Sie bei uns oder direkt bei der GTÜ eine Zweitschrift erhalten. Hierbei gilt:

    • Zweitschriften dürfen nur von "aktuell gültigen" Untersuchungsberichten herausgegeben werden, die für eine An- oder Ummeldung oder eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere relevant sind.
    • Zweitschriften von Untersuchungsberichten dürfen nur an berechtigte Personen herausgegeben werden. "Berechtigte Personen" sind z.B. der aktuelle Halter des Fahrzeugs oder das Autohaus/der Händler, in dessen Verfügungsgewalt sich das Fahrzeug befindet.
    • Zweitschriften von Untersuchungsberichten werden als "Original" auf Untersuchungsberichtspapier mit Stempel und Unterschrift eines GTÜ Prüfingenieures an den Verfügungsberechtigten ausgegeben.

Informationen & Hinweise

Prüfung von Krafträdern bei schlechten Witterungsbedingungen

Obwohl unsere Prüfingenieure über sämtliche benötigten Führerscheine verfügen, sind sie nicht zwangsläufig passionierte Motorradfahrer. Daher sind unsere Prüfer angewiesen Motorräder nur zu prüfen, wenn sie sich mit der Beschaffenheit der Fahrbahn sicher fühlen. Der gesetzlich vorgeschriebene Prüfablauf für Motorräder beinhaltet u.a. Vollbremsungen bei einer nicht unbeträchtlichen Mindestgeschwindigkeit. Bei schlechten Witterungsbedingungen kann das im schlimmsten Fall dazu führen, dass ein nicht mit der Maschine vertrauter Fahrer die Kontrolle über das Motorrad verlieren kann.

Um das Unfallrisiko bei der Fahrzeugprüfung zu minimieren, werden Motorräder daher nur bei ausreichend trockener Fahrbahn geprüft. Diese Regelung dient dem Schutz Ihres Eigentums, sowie der Gesundheit unserer Prüfingenieure. Wir bitten Sie dies zu berücksichtigen, wenn Sie einen Besuch mit Ihrem Motorrad bei uns planen.

Erinnerungsschreiben

Wenn sie Ihr Fahrzeug bei uns haben prüfen lassen, erinnern wir Sie rechtzeitig auf dem Postweg, bevor die nächste Hauptuntersuchung fällig wird. Sollten sie nicht mehr im Besitz des genannten Fahrzeugs sein, betrachten Sie dieses Schreiben bitte einfach als erledigt.

Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, lassen Sie uns das bitte wissen. Informationen zum Datenschutz erhalten Sie hier und auch auf der Rückseite unserer Erinnerungsschreiben.

Erhebliche Mängel, die regelmäßig für Unverständnis sorgen

  • Eine nicht ordnungsgemäß funktionierende Leuchtweitenregulierung (LWR) gilt als erheblicher Mangel und führt zum Nichtbestehen der HU. Erfahrungsgemäß nutzen nur wenige Menschen die LWR und merken somit selten, wenn diese defekt ist. Wir empfehlen daher die Funktion der LWR regelmäßig zu überprüfen.
  • Eine nicht ordnungsgemäß funktionierende Nebelschlussleuchte (NSL) gilt für Fahrzeuge, die nach dem 01.01.1991 zugelassen wurden, als erheblicher Mangel und führt zum Nichtbestehen der HU.

    Dies gilt auch für Anhänger, wo ein solcher Defekt besonders selten auffällt.

    Vor dem 01.01.1991 gab es keine NSL-Pflicht. Daher unterliegen Fahrzeuge, die davor zugelassen wurden dem Bestandsschutz. Sollten Sie freiwillig eine NSL nachgerüstet haben, muss diese jedoch funktionieren.

    Generell gilt: Was am Fahrzeug angebaut ist, muss auch funktionieren - unabhängig davon ob es vorgeschrieben ist.

  • Unerlaubte Abschalteinrichtungen:

    Sollte Ihr Auto von dem Diesel-Rückruf betroffen gewesen sein und noch kein Software-Update erhalten haben, gilt dies als erheblicher Mangel und führt zum Nichtbestehen der HU. Unsere Prüfgeräte erfassen automatisch, ob die verpflichtenden Updates durchgeführt wurden. Wir haben somit keinen Einfluss auf diese Überprüfung.