Ingenieurbüro Schindin – Qualifizierter Service und langjährige Erfahrung
seit mehr als 15 Jahren sind wir Ihr kompetenter und flexibler Dienstleister für Sicherheit im Straßenverkehr
In den Anfangsjahren hatte der Technische Überwachungsverein (TÜV) das Prüfmonopol, woraus sich der umgangssprachliche Begriff "TÜV" für die Hauptuntersuchung entwickelte. Bereits seit 1990 führt die GTÜ Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen durch. Sie brauchen also für Ihre HU nicht zwingend zum TÜV, sondern haben die freie Wahl der amtlich anerkannten Prüforganisationen. Im Gegensatz zu TÜV und DEKRA sind die GTÜ-Partner freiberuflich tätig und führen die Fahrzeuguntersuchungen nach § 29 StVZO im Namen und auf Rechnung der GTÜ durch.
Im Zuge der Qualitätssicherung werden alle Prüfstellen in Deutschland regelmäßig verdeckten Tests unterzogen. Dies geschieht einerseits durch ein Team aus kooperierenden Sachverständigen aller Prüforganisationen als auch durch die zuständigen Landesbehörden. Hierbei werden präparierte Fahrzeuge unerkannt zur Hauptuntersuchung vorgestellt und die Ergebnisse der Untersuchung überprüft. Sollte solch ein verdeckter Test negativ ausfallen, kann der betreffende Prüfingenieur verpflichtet werden an umfangreichen Nachschulungen teilzunehmen. In besonders drastischen Fällen kann es sogar zum Entzug der Betrauung und somit zum Ende der Prüftätigkeit kommen. Sie können sich also sicher sein, dass die Mitarbeiter unserer Prüfstellen alle Qualitätsstandards erfüllen.
Unser Angebot umfasst:
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Amtliche Leistungen im Namen und auf Rechnung der GTÜ
Nachfolgend finden Sie die Entgelttabellen für unsere amtlichen Leistungen.
Hauptuntersuchung (HU) inkl. UMA nach §29 StVZO
Nach dem Motto „Mehr Service für Sicherheit“ prüfen wir seit 2004 im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft für Technische Überwachung mbH.
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Details
Um die Sicherheit auf deutschen Straßen zu gewährleisten, ist jeder Fahrzeughalter gesetzlich verpflichtet sein Fahrzeug regelmäßig zur Hauptuntersuchung (HU) inkl. Untersuchung des Motormanagement- und Abgasreinigungssystems (UMA) vorzuführen.
Dabei wird Ihr Fahrzeug durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation auf Verkehrstüchtigkeit und Erfüllung von Sicherheitsstandards geprüft. Entspricht Ihr Fahrzeug allen gesetzlich vorgeschriebenen Richtlinien, wird die HU-Plakette auf dem hinteren Kennzeichen des Fahrzeugs angebracht. Auf dieser Plakette finden Sie auch Monat und Jahr des Fristablaufs. Nur mit gültiger Plakette ist Ihr Fahrzeug im deutschen Straßenverkehr zulässig. Bestandteile der PKW-Hauptuntersuchung
Wir prüfen Ihr Fahrzeug visuell, manuell und über die elektronische Fahrzeugschnittstelle. Die Untersuchung umfasst dabei:
- Bremsanlage
- Fahrgestell und Karosserie
- Lenkanlage
- Elektronische Sicherheitssysteme
- Beleuchtungseinrichtungen, Scheiben und Spiegel
- Räder und Bereifung
- Abgas- und Geräuschverhalten
- Umweltverträglichkeit
- Sonstige Ausrüstung (u. a. Warnwesten, Verbandskästen)
- Gegebenenfalls Zustand einer Gasanlage zum Fahrzeugantrieb
- Prüfungsfahrt
Die GTÜ hat für Sie einige hilfreiche Tipps zur Vorbereitung auf die HU zusammengestellt. Falls sie weitere Fragen zur Hauptuntersuchung haben, werfen Sie doch einen Blick auf unsere FAQ
Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO
Wir begutachten Fahrzeuge z.B. nach Umbauten und dokumentieren die Veränderungen in einer Änderungsabnahmebescheinigung. Diese wird benötigt um „Eintragung“ in die Papiere durch die Zulassungsstelle vorzunehmen.
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Details
Bei Fahrzeuganbauten, -umbauten und -änderungen begutachten unsere Prüfingenieure die Fahrzeuge und dokumentieren die Veränderungen nach § 19 (3) StVZO in einer Änderungsabnahmebescheinigung.
Eine Änderungsabnahme ist beispielsweise auch erforderlich bei:
- Umrüstung auf andere Räder oder Reifen
- Anbau einer Anhängezugvorrichtung
- Veränderungen am Fahrwerk (z. B. Tieferlegung).
- Spoiler
- Leistungssteigerung
Unter Berücksichtigung der passenden Prüfzeugnisse begutachten wir die technischen Änderungen an Ihrem Fahrzeug und bereiten auch die „Eintragung“ in die Papiere durch die Zulassungsstelle vor. Bringen Sie zur Änderungsabnahme bitte die Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“) und das Teilegutachten oder die Genehmigung nach EU-Recht, die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), die Bauartgenehmigung bzw. die Herstellerbescheinigung mit. Damit unser Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:
- Das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
- Die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
- Das Fahrzeug muss auch mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein
Gasanlagenprüfung (GWP)
Defekte Gasanlagen können großen Schaden verursachen. Damit das nicht passiert, müssen Sie regelmäßig überprüft werden. Wir prüfen für Sie sowohl Erdgas- als auch Flüssiggasanlagen.
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Details
GWP – Zusätzliche Untersuchung für gasbetriebene Kraftfahrzeuge
Gasbetriebene Kraftfahrzeuge müssen in regelmäßigen Abständen einer eigenständigen Untersuchung der Gasanlage unterzogen werden.
Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP eine wiederkehrende Gasprüfung. Für gewöhnlich wird sie im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt. Allerdings kann die GWP auch einzeln durchgeführt werden – jedoch maximal 12 Monate nach der HU.
Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen werden (unabhängig von der ECE R115-Genehmigung) in der GWP überprüft.
Geprüft werden bei der GWP:
- Der Zustand der Gasanlage
- Die vorgeschriebene Befestigung und der Einbau der Einzelkomponenten
- Die Dichtheit der Anlage
Untersuchung nach §41 BOKraft + §42 StVZO
Kraftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung genutzt werden, unterliegen einer besonderen Prüfpflicht. Für diese hat der Gesetzgeber die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) erlassen.
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Details
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, kurz BOKraft, ist von grundlegender Bedeutung für Taxi- und Mietwagenunternehmer.
Sie beinhaltet unter anderem Vorschriften zur Ausstattung bestimmter Kraftfahrzeuge, die zur entgeltlichen Personenbeförderung eingesetzt werden. Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen hierbei den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich Taxen, Mietwagen und Kraftomnibusse gemäß den Prüfpunkten der BOKraft untersucht werden müssen:
§ 42 BO-Kraft
Außerordentliche Hauptuntersuchung
Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Unternehmen hat der Unternehmer eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.
§ 41 BO-Kraft
Wiederkehrende Hauptuntersuchung
Bei der wiederkehrenden Hauptuntersuchung nach § 29StVZO ist auch durch den Prüfingenieur festzustellen, ob das Fahrzeug den Anforderungen der BO-Kraft genügt. Die Plakettenzuteilung erfolgt hier nur für ein Jahr. Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen
Besondere Prüfpunkte sind z. B.:
- Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen
- Anbringung der Ordnungsnummer sowie der Unternehmeranschrift bei Taxen
- Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen
- End- und Schließstellung automatischer Türen bei Kraftomnibussen
- Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen
Feinstaubplaketten
Die Feinstaubplakette ist seit dem 01.01.2008 in den deutschen Umweltzonen für PKW, LKW und Busse Pflicht. Bei uns erhalten Sie die zu Ihrem Fahrzeug passende Plakette.
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Details
Durch die im Bundesgesetzblatt vom 16. Oktober 2006 veröffentlichte "Verordnung zur Kennzeichnung der Fahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung" (35. BImSchV) können Städte und Gemeinden Umweltzonen ausweisen und dort Fahrverbote aussprechen. Ab 2008 wurden in zahlreichen Städten solche Umweltzonen eingerichtet, in die nur noch Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß und einer Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe einfahren dürfen. Auf der Infoseite der GTÜ finden Sie alle Informationen rund um die verschiedenen Plaketten kompakt zusammengefasst.
Welche Plakette Ihr Fahrzeug erhalten kann, können Sie anhand Ihrer Fahrzeugdokumente bestimmen oder über die Online-Suche der GTÜ.
Bei uns erhalten Sie die zu Ihrem Fahrzeug passende Plakette.
Einzelabnahme nach §19(2) i.V.m. §21 StVZO
Bisher durften Vollgutachten und Einzelabnahmen nach § 21 StVZO in den alten Bundesländern nur vom TÜV und in den neuen Bundesländern ausschließlich von der DEKRA erstellt werden. Diese Monopolstellungen wurde aufgehoben, somit dürfen wir Ihnen diesen Service nun auch anbieten.
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Details
Fahrzeugumbauten oder individuelles Tuning erfordern eine besondere Abnahme sowie besondere Nachweise.
Die Verordnung zur Öffnung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 22.03.2019 in Kraft getreten. Somit erhalten Sie bei uns jetzt auch Gutachten für Einzelbetriebserlaubnisse für Fahrzeuge, die bereits einmal zugelassen waren (alle Fahrzeugklassen).
Diese benötigen Sie, wenn Sie an Ihrem Fahrzeug...
- ...ein Bauteil verwenden, ohne dass es für Ihren Fahrzeugtyp zugelassen ist
- ...ein Bauteil verwenden, für welches es nur einen Prüfbericht, technischen Bericht, Laborbericht, Festigkeitsgutachten oder Vergleichsgutachten gibt
- ...mehrere Bauteile einbauen oder anbauen, die sich gegenseitig beeinflussen
Solche Gutachten bieten wir derzeit nur an der Prüfstelle Ramstein an. Bitte nehmen Sie in jedem Fall vorab Kontakt zu uns auf, da ein solch umfangreiches Gutachten nur nach Terminvereinbarung durchgeführt werden kann.
„Tempo-100-Plakette“ – Änderungen gem. § 13 FZV
Regulär dürfen Gespanne wie Anhänger oder Caravans nur mit bis zu 80 km/h Höchstgeschwindigkeit gefahren werden. Unter bestimmten Bedingungen darf ein Kraftfahrzeug mit Anhänger auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen jedoch 100 km/h schnell fahren. Wir überprüfen für Sie vor Ort die technischen Voraussetzungen Ihres Anhängers und erstellen Ihnen eine Bescheinigung für die Zulassungsstelle.
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Details
Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVZO bestimmt die hierfür notwendigen Voraussetzungen. Damit wird die Verordnung den technischen Neuerungen wie Sicherheitskupplung mit Stabilisierungseinrichtung (sog. Schlingerkupplung) und ESP/TSP angepasst. Die 100 km/h-Genehmigung erhalten Sie bei unseren Prüfingenieuren nach einer positiven Überprüfung aller Voraussetzungen.
Es handelt sich hierbei um ein Formblatt zur nachträglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere des Anhängers durch die Zulassungsbehörde. Unter Vorlage dieses Formblattes bescheinigt Ihnen die Zulassungsbehörde durch Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und übergibt Ihnen eine gesiegelte Tempo-100 km/h-Plakette, die Sie nur noch an der Rückseite des Anhängers anbringen müssen.
Für folgende Fahrzeuge ist die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO möglich:
- Personenkraftwagen mit Anhänger
- sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen mit Anhänger
- für Kombinationen aus Kraftomnibus und Anhänger nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung hat
Technische Voraussetzungen
Das Zugfahrzeug darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten und muss über ein ABS-System verfügen. Die Reifen des Anhängers müssen jünger als sechs Jahre alt sein und mindestens den Speed-Index »L« für eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h aufweisen. Der Anhänger muss in der Betriebserlaubnis für 100 km/h zugelassen sein.
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Nichtamtliche Leistungen
Nachfolgend finden Sie die Entgelte für unsere nichtamtlichen Leistungen.
- UVV: 38,00 € inkl. MwSt.
- Campinggas: 60,00 € inkl. MwSt.
UVV-Prüfung nach § 57 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“
Damit Sie und Ihre Mitarbeiter jederzeit sicher mit Ihrem gewerblich genutzen Fahrzeug unterwegs sind, prüfen wir alle geforderten Punkte der Arbeits- und Verkehrssicherheit. Wir bieten Ihnen das komplette UVV-Paket inkl. Prüfung, Prüfnachweis und Prüfplakette.
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Details
Gewerbliche Fahrzeuge unterliegen den Vorschriften der Berufsgenossenschaften. Nach der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift „Fahrzeuge“ ( § 57 Abs. 1 BGUV Vorschrift 70) müssen gewerblich genutzte Fahrzeuge mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Diese Prüfung ersetzt nicht Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO, sondern erfolgt zusätzlich. Die HU dient der Überprüfung der Verkehrssicherheit, die UVV prüft die Arbeitssicherheit.
Bei einer Missachtung kann die Berufsgenossenschaft die Versicherungsleistung unter Umständen verweigern. Zusätzlich kann ein Bußgeld verhängt werden. Der Prüfungsumfang geht aus der BG Vorschrift hervor. Die Befunde müssen vom Prüfer und vom Unternehmen abgezeichnet werden.
Gasanlagenprüfung für Campingfahrzeuge
Alle 2 Jahre müssen Flüssiggas-Anlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen geprüft werden. Nach erfolgreicher Gasprüfung erhalten Sie eine Prüfplakette für den Wohnwagen bzw. das Wohnmobil und zur Dokumentation einen Eintrag in die Prüfbescheinigung zur wiederkehrenden Prüfung.
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Details
Gasprüfung nach DVGW G607
Flüssiggasanlagen in nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Reparatur oder auch nach jedem Austausch eines Gerätes von einem DVFG geprüften und anerkannten Sachkundigen überprüft werden. Zusätzlich ist eine regelmäßige Überprüfung mindestens alle zwei Jahre vorgeschrieben.
Die Vorlage der Prüfbescheinigung dieser Gasanlagen gehört bei Wohnmobilen zum Umfang der Hauptuntersuchung. Liegt dem Prüfer keine gültige Prüfbescheinigung für die Gasanlage vor, darf der Prüfingenieur für ein Wohnmobil keine HU-Plakette zuteilen.
Wir führen folgende Prüfungen durch:
Prüfungen von Flüssiggasanlagen in Straßenfahrzeugen und Anhängern aller Art, die Wohn- und Aufenthaltszwecken dienen sowie Falt- und Klappanhänger nach DVGW-Arbeitsblatt G 607
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Leistungen in Kooperation mit unseren GTÜ-Partnern
Unser Arbeitsschwerpunkt liegt in der gesetzlich geregelten Fahrzeug-Überwachung mit regelmäßigen Untersuchungen von Kraftfahrzeugen. Als Teil des Partner-Netzwerks der GTÜ können wir Ihnen aber auch umfassende Gutachten jeder Art anbieten. Durchgeführt werden diese durch spezialisierte Sachverständige, die sich schwerpunktmäßig mit der Erstellung solcher Gutachten befassen.
Die Preise erhalten Sie auf Anfrage.
Schadengutachten
Erst die Einschaltung eines qualifizierten und unabhängigen Kfz-Sachverständigen führt bei einem vorhandenen Schaden zur vollen Schadenersatzleistung. Unsere qualifizierten Kfz-Sachverständigen führen für Sie Unfall-/Schadengutachten sowie viele weitere Gutachten durch.
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Details
Das Schadengutachten nach einem Verkehrsunfall dient der Feststellung der Unfallbedingt eingetretenen Schäden. Es hat sowohl schadenfeststellenden als auch beweissichernden Charakter. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ist verpflichtet, den entstandenen Schaden zu begleichen. Als Geschädigter haben Sie das Recht einen Sachverständigen Ihres Vertrauens mit der Schadensfeststellung zu beauftragen.
Ein Unfall- oder Beweissicherungsgutachten, das von einem unabhängigen, neutralen und qualifizierten Sachverständigen erstellt wurde, ist die beste Grundlage zur Feststellung der Schadenshöhe und zur Durchsetzung berechtigter Forderungen gegenüber dem Schädiger.
Teil des Gutachtens ist u.a. die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes (Fahrzeugwert vor dem Unfall) und des Restwertes (Fahrzeugwert nach dem Unfall). Ebenso erfolgt eine realistische Einschätzung der Reparaturzeit, damit Sie die Ausfallentschädigung oder einen Leihwagen geltend machen können.
Umfang eines Unfall- und Schadensgutachtens
- Besichtigung des Fahrzeuges
- Zustandsbeurteilung
- Bestimmung des Restwertes
- Detaillierte Kalkulation der Reparaturkosten
- Bestimmung der Reparatur-/Wiederbeschaffungsdauer
- Bestimmung des Objektwertes (z.B. Wiederbeschaffungswert)
- Stellungnahme zur Wertminderung
- Detaillierte Dokumentation gemäß den Richtlinien für Gutachten im Bereich für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung.
Wertgutachten
Für die Erstellung eines Wertgutachtens inspiziert ein GTÜ-Sachverständiger Ihr Fahrzeug hinsichtlich des Allgemeinzustandes (u.a. Wartung und Pflege) sowie aller wertrelevanten Bauteile und Ausstattungen.
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Details
Bei der Fahrzeugbewertung handelt es sich um eine objektive Bewertung eines Fahrzeuges durch einen qualifizierten Sachverständigen zur Feststellung des tatsächlichen Marktwertes.
Benötigt wird diese beispielsweise bei:
- Kauf und Verkauf eines Gebrauchtwagens
- Inzahlungnahmen
- Beendigung eines Leasing-Vertrages
- Vorlage beim Finanzamt
Als Basis dient der Durchschnittswert des jeweiligen Fahrzeugtyps, dem weitere Vergleichswerte aus den entsprechenden Datenbank hinzugefügt werden, um z.B. regionale Marktpreise oder saisonale Schwankungen mit einzubeziehen.
Zusammen mit dem individuellen Zustand, der ermittelten Laufleistung, dem Fahrzeugalter, der Ausstattung und dem Sonderzubehör liefern diese Informationen am Ende den genauen Fahrzeugwert.
Oldtimerbegutachtung
Im alltäglichen Umgang mit klassischen Fahrzeugen gibt es verschiedene Situationen, in denen eine objektive Bewertung unerlässlich ist. Genau hierfür stehen Ihnen die Oldtimerexperten der GTÜ mit Know-how & ihrem kompetenten Netzwerk zur Seite.
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Details
Um ein Fahrzeug als Oldtimer zuzulassen und ein H-Kennzeichen bzw. ein rotes Oldtimerkennzeichen (07) zu erhalten ist eine Begutachtung nach §23 StVZO notwendig. Eine solche Begutachtung beinhaltet zusätzlich zum üblichen Umfang der Hauptuntersuchung die Überprüfung der Originalität des Fahrzeuges und ist von einem Wertgutachten für Oldtimer zu unterscheiden.
Grundlegend muss das Fahrzeug der rechtlichen Definition eines Oldtimers nach §2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV entsprechen und vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen worden sein. Er muss dem Originalzustand entsprechen, in gutem Erhaltungszustand sein und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
Besonderes Augenmerk wird dabei auf den Zustand sowie zeitgenössische Änderungen gelegt. Das Fahrzeug muss sich von normalen „gebrauchten“ Fahrzeugen abheben und sollte dem kraftfahrzeugtechnischen Kulturgut dienen. Die maßgebliche Grundlage für die umfassende Untersuchung bildet die „Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO“.
Hauptkriterien für die Einstufung als Oldtimer sind dabei:
- Vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen
- Guter Pflege- und Erhaltungszustand
- Keine Unfallrestschäden oder unsachgemäße Instandsetzungen
- Weitestgehender Originalzustand
Für diese Begutachtung liegt ein Anforderungskatalog vor, der als allgemeiner Rahmen einheitlich die Anforderungen und Beurteilungskriterien definiert. Die einzelnen Prüfpunkte und ihr jeweiliges Beurteilungsergebnis werden in dem Oldtimergutachten dokumentiert.
Folgende Punkte werden hierbei untersucht:
- Die Fahrzeugidentität
- Die Zustände der Hauptbaugruppen des Fahrzeugs
- Aufbau und Karosserie
- Rahmen und Fahrwerk
- Motor und Antrieb
- Bremsanlage
- Lenkung
- Reifen und Räder
- Elektrische Anlage
- Innenraum
- Pflege- und Erhaltungszustand
- Die spezifischen Besonderheiten bei Motorrädern
- Die spezifischen Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen
In den einzelnen Hauptbaugruppen wird geprüft, ob die einzelnen Elemente original, zeitgenössisch oder eine zulässige Umrüstung/Nachrüstung sind und entsprechend den jeweiligen Anforderungen vorliegen.
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Haben Sie weitere Fragen, Anmerkungen oder Kritik? Wollen Sie uns auf Themen aufmerksam machen? Schreiben Sie uns jederzeit unter info@schindin.de und wir versprechen Ihnen so schnell wie möglich zu antworten. Wir sind Ihnen sehr dankbar für Ihre Rückmeldungen jeglicher Art und freuen uns von Ihnen zu hören.